Seite wählen

AGB

1. Lieferauftrag
Jedem Vertrag liegen diese Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Nebenabreden und Änderung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch hinsichtlich der Änderung der Schriftform.

2. Preise / Sicherheiten
2.1.
Unsere Preise verstehen sich ab Werk frei LKW oder soweit angegeben einschl. Fracht, frei Bau, verwogen, ohne die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer, bei Lieferung in der Zeit von Montag bis Freitag. Die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer – derzeit 19 % – wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Preise gelten für den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsschluss. Erfolgt die Lieferung bzw. Teile davon nach diesem Zeitpunkt, werden die Parteien Vertragsverhandlungen über die Preisanpassung vornehmen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserem Material liegenden Kosten (einschl. öffentlicher Lasten) steigen.

2.2.
Alle Preise frei Bau gelten für die Anfuhr durch Sattelfahrzeuge mit einer Ausladung von mindestens 25 t (Vollfrachtregelung), bei ungehindert erreichbarer und einwandfrei befahrbarer Baustelle und einer max. Entladezeit von 0,5 h. Mehrkosten durch Zeitüberschreitungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

Der Einsatz von Solofahrzeugen erfolgt auf Stundenlohnbasis.

2.3.
Wir sind berechtigt, zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche Vorauszahlungen oder andere Sicherheiten, deren Wert dem voraussichtlichen Kaufpreis entspricht, zu verlangen und unsere Lieferung hiervon abhängig zu machen.

3. Mengen
Die Menge der verkauften und gelieferten Ware wird nach Gewicht bestimmt, das verbindlich auf einer öffentlichen oder einer von uns bestimmten geeichten Fahrzeugwaage festgestellt wird.

4. Lieferfristen / Verzug
4.1.
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferzeit ca. 4 Wochen ab Abruf des Käufers.

4.2.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.3.
Die Rechte des Käufers dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4.4.
Zu Beginn eines jeden Jahres (Januar bis März) finden planmäßig Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in den Werken statt (Winterreparatur). Aufgrund der in dieser Zeit erheblich eingeschränkten Produktionsbedingungen kann eine Lieferung aus vorliegenden Lieferaufträgen nur dann erfolgen, wenn die Lieferung ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wurde.

5. Transport und Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch bei Teillieferungen spätestens mit deren Übergabe an den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über.

6. Abnahme
Der Käufer ist zur Abnahme der fertig gestellten Ware verpflichtet, auch wenn er sie nicht termingerecht abnimmt. Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder nimmt der Käufer die Ware trotz Mahnung nicht ab, hat der Käufer uns den entstehenden Schaden zusätzlich zu erstatten.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1.
Die Lieferung unserer Ware erfolgt ausschließlich unter der Bedingung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an dem gelieferten Material geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Verarbeitung, Vermischung oder sonstige Verwertung des von uns gelieferten, noch in unserem Eigentum stehenden Materials gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird das von uns gelieferte Material mit anderen Materialien vermischt oder verbunden, tritt der Käufer die ihm aus dem Weiterverkauf des Materials entstehenden Forderungen gegen den Dritten i. H. der uns gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche ab. Die Abtretung wird von uns angenommen. Auf unser Verlangen hin, ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Vertragspartner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Vertragspartner des Käufers erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen, zu erteilen. Auch wir sind berechtigt, den Vertragspartner unseres Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen. Als Veräußerung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch die Verarbeitung, der Einbau in ein Grundstück sowie eine sonstige Verwertung.

Übersteigt der Wert der überlassenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7.2.
Ist die Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen seinen Vertragspartner ausgeschlossen oder eingeschränkt, verpflichtet sich der Käufer, uns hiervon vor Vertragsabschluss schriftlich zu unterrichten. Wir sind dann berechtigt, mit dem Vertragspartner des Käufers unmittelbar wegen der Sicherung unserer Ansprüche zu verhandeln. Führen diese Verhandlungen nicht zu einer Abtretung der Ansprüche des Käufers gegenüber seinem Vertragspartner an uns, sind wir berechtigt, von evtl. bereits abgeschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer uns gegenüber in diesem Fall nicht zu. Wir werden von diesem Recht keinen Gebrauch machen, wenn uns der Käufer ausreichende anderweitige Sicherheiten für den abgeschlossenen Liefervertrag zur Verfügung stellt.

8. Zahlung
Die Rechnungslegung erfolgt täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich. Der Kaufpreis ist 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 5 % und bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 9 % über dem Basiszinssatz gelten zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

9. Gewährleistung / Mängelhaftung
9.1.
Wir leisten Gewähr dafür, dass die von uns gelieferte Ware frei von Sachmängeln ist und der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist (§§ 377, 381 HGB). Dem Käufer obliegt es, die vom Verkäufer übergebenen Waren ab Ablieferung unverzüglich auf Mängel zu prüfen und dem Verkäufer etwaige Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Sind für den Käufer Mängel erkennbar, ist die Be- und Verarbeitung der betreffenden Waren sofort einzustellen. Jede Beanstandung hat ab Kenntnis von der Mangelhaftigkeit sofort fernmündlich und nachfolgend innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu erfolgen. Sofern der Mängelrüge ein amtlicher Untersuchungsbefund zugrunde liegt, ist dieser der schriftlichen Mitteilung über die Mangelhaftigkeit der Waren in Kopie beizufügen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die Beanstandung auf der Baustelle zu überprüfen. Proben werden nur anerkannt, wenn sie in Gegenwart eines vom Verkäufer bevollmächtigten Vertreters der Gesellschaft des Verkäufers entnommen werden. Die verspätete Rüge hat den Ausschluss der Mängelrechte zur Folge.

9.2.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die ersetzte Ware geht in unser Eigentum über.

9.3.
Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns zu vertretendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie bleiben hiervon unberührt.

10. Verjährung
Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478 Abs. 2 i. V. m. § 479 Abs. 1 und 3 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Vorsatz und arglistigem Verschweigen des Mangels.

Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

11. Schlussbestimmungen
11.1.
Kundenbezogene Daten werden von uns elektronisch gespeichert.

11.2.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unseres Lieferwerkes.

11.3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem Inhalt der beabsichtigten Regelung am nächsten kommt.

11.4.
Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.